Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:

(1) Verpackungen, die den Vorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und 4.1.3 entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Es mssen Auenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung fr die Befrderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Befrderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird.

(2) Verpackungen, die nicht unbedingt den Prfvorschriften fr Verpackungen des Teils 6 entsprechen mssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Eine Innenverpackung, bestehend aus:
(i) (einem) flssigkeitsdichten Primrgef(en) und einer Sekundrverpackung, wobei das (die) Primrgef(e) oder die Sekundrverpackung fr flssige Stoffe flssigkeitsdicht oder fr feste Stoffe staubdicht sein muss (mssen);
(ii) bei flssigen Stoffen absorbierendem Material, das zwischen dem (den) Primrgef(en) und der Sekundrverpackung eingesetzt ist. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primrgef(en) enthaltene
Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flssigen Stoffes nicht zu einer Beeintrchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Auenverpackung fhrt;
(iii) wenn mehrere zerbrechliche Primrgefe in eine einzige Sekundrverpackung eingesetzt werden, mssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berhrung verhindert wird.

b) Eine Auenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfhig sein, und ihre kleinste Auenabmessung muss mindestens 100 mm betragen.

Fr die Befrderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen (siehe Punkt Kennzeichnungsangaben) auf der ueren Oberflche der Auenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm  50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern mssen eine Zeichenhhe von mindestens 6 mm haben.

Zustzliche Vorschrift:

Wenn Trockeneis oder flssiger Stickstoff als Khlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften von 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses auerhalb der Sekundrverpackungen, in der Auenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundrverpackungen sicher in ihrer ursprnglichen Lage verbleiben, mssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Auenverpackung oder Umverpackung flssigkeitsdicht sein.